Satzung ''interkult unterwegs e. V.''

satzung.pdf

Satzung "interkult unterwegs e. V."

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "interkult unterwegs e.V." Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur, von Bildung und Erziehung zur Vermittlung einer weltoffenen internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie des Völkerverständigungsgedankens durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von Projekten und Maßnahmen.

Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Schaffung eines kulturellen Forums zur Entwicklung und Bündelung von Ideen zur kulturellen Bereicherung des gesellschaftlichen Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger durch die Organisation von jährlichen Kulturkonferenzen oder Symposien;
  2. Unterstützung des Austauschs von Künstlern und Kulturschaffenden durch die Durchführung von künstlerischen Workshops oder von Konzerten, Ausstellungen und Theaterworkshops.
  3. Durchführung oder Mitwirkung an Veranstaltungen zur Vermittlung des internationalen Gedankens durch Workshops, Tagungen oder Seminare im Bereich der kulturellen und politischen Jugend- und Erwachsenenbildung.
  4. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für Projekte. Die Weitergabe von Mitteln erfolgt gem. § 58 Nr. 2 AO.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische (volljährige) Personen werden, die die Aufgaben des Vereins anerkennen und unterstützen.
  2. Mitglied des Vereins können Körperschaften, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts werden, die aufgrund ihrer Zielsetzung geeignet sind, die Vereinszwecke zu fördern.
  3. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dazu ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Mitglieder können andere Mitglieder schriftlich zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung bevollmächtigen.
  6. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts beauftragen jeweils schriftlich eine natürliche Person als Vertreter.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt aus dem Verein (Kündigung) oder Ausschluss oder b) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und zwar mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nicht nachgekommen ist.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Aufgaben, Ziele oder Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  5. Gegen den Ausschluss stehen dem/der Betroffenen innerhalb von einem Monat Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des/der Betroffenen.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
  7. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung keine Ansprüche am Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden oder schriftlich auf ein anderes aktives Mitglied übertragen werden; Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, aber Antrags- und Fragerecht sowie insbesondere auch das Recht, Redebeiträge zu halten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7 Beitragsleistungen und -pflichten

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Beitragshöhe kann unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

§ 8 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.
  2. Voraussetzung für die Wahl und die Ausübung eines Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
  3. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  4. Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per schriftliche Einladung bzw. E-Mail. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 25% der Vereinsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann einem schriftlich benannten anderen Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins;
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  6. Wahl der Kassenprüfer;
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
  9. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen;
  10. Wahl eines Beirates zur fachlichen Beratung des Vereins;

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. Eine Person wird zum Vorsitzenden, eine weitere zum Stellvertreter und eine dritte zum Schatzmeister gewählt. Weitere gewählte Vorstandsmitglieder sind Beisitzer.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand nach eigenem Ermessen entweder binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen und die zu besetzende Vorstandsposition für die Restlaufzeit der Amtsperiode nachwählen lassen oder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen kooptieren.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    4. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen.

§ 13 Geschäftsführung, Beschäftigte

  1. Der Vorstand kann Dritte oder Vereinsmitglieder mit der Führung der Geschäfte des Vereins oder einzelner Projekte beauftragen sowie weitere Personen beschäftigen. Die gezahlte Vergütung muss angemessen und üblich sein.
  2. Die in Absatz 1 genannten Personen führen die Beschlüsse des Vorstands aus.
  3. Die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen führen die ihnen zugewiesenen Geschäfte im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes selbständig und eigenverantwortlich aus. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand.

§ 14 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mehrheitlich.
  2. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweils zu wählenden Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen Bestandteil der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung sein.
  3. Bei Satzungsänderungen redaktioneller Art (soweit vom Vereinsregister gefordert) oder soweit sie zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind (soweit vom Finanzamt gefordert) kann der Vorstand selbständig handeln.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Kassenprüfung durchgeführt werden soll und zu diesem Zweck zwei Kassenprüfer wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen schriftlichen Bericht.

§ 17 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall, Haftungsausschluss

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen und für die Übertragung des Vermögens ist jeweils eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt vertretenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss mit der Einladung zur beschließenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein Berliner Aids-Hilfe e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über eine anderweitig von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu beschließende künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in) als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  4. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Einzelne Mitglieder sind nicht haftbar zu machen. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.9.2007 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.